1. Mit Ausnahme elektronischer Teile sind die gebrauchten Fahrzeugteile, die das STIBA-Mitglied verkauft und an Käufer geliefert hat, garantieberechtigt.
  2. Zusätzlich zu den STIBA-Garantiebedingungen können die BOVAG / STIBA-Bedingungen und / oder das FOCWA Green Warranty Certificate auch für die im vorherigen Artikel genannten gebrauchten Fahrzeugteile gelten.
  3. Der Käufer kann aus einer Garantie nur Rechte herleiten, indem er dem STIBA-Mitglied den entsprechenden Kaufvertrag oder die Rechnung und gegebenenfalls die entsprechende Garantiekarte vorlegt. Handelt es sich um eine Sache, die das STIBA-Mitglied mit einer Marke oder einem Kennzeichen versehen hat, kann der Käufer aus einer Garantie nur dann Rechte herleiten, wenn die betreffende Marke oder das betreffende Kennzeichen für den Rückgriff auf diese Garantie unverletzlich ist.
  4. Ansprüche des Käufers aus einer Garantie sind nicht auf Dritte übertragbar.
  5. Die Garantie wird vom STIBA-Mitglied für einen Zeitraum von einem Monat ab dem Datum gewährt, an dem der Artikel an den Käufer geliefert wurde. Liegen innerhalb der Gewährleistungsfrist bei bestimmungsgemäßer Verwendung Mängel an der Sache vor, so hat der Käufer das Recht, die gelieferte Sache dem STIBA – Mitglied nach Wahl des STIBA – Mitglieds nach Maßgabe von Artikel 8 des Vertrags zur Nachbesserung oder zum Ersatz anzubieten anwendbare Geschäftsbedingungen.
  6. Der Transport des zur Reparatur oder zum Austausch angebotenen Gegenstandes zum und vom STIBA-Mitglied erfolgt auf Kosten des STIBA-Mitglieds. Bei fehlerhafter Bestellung und / oder wenn der zur Reparatur oder zum Umtausch angebotene Artikel aufgrund dieser Garantiebedingungen nicht garantiert werden kann, erfolgt der Transport des Artikels zum und vom STIBA-Mitglied auf Kosten des Käufers.
  7. Das STIBA-Mitglied verpflichtet sich, sofern Artikel 4 dieser Garantiebedingungen und Artikel 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingehalten werden, den zur Reparatur / zum Austausch angebotenen Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist zu reparieren oder durch einen vergleichbaren Gegenstand zu ersetzen, es sei denn, das STIBA-Mitglied hat dies getan kann dies nicht. In diesem Fall erstattet das STIBA-Mitglied den Kaufbetrag in bar zurück.
  8. Diese Garantiebedingungen gelten für die Ware, die der Käufer nach Reparatur / Austausch erhalten hat.
  9. Der Käufer kann keine Garantie beanspruchen:
    • wenn der Käufer falsche oder unzureichende Angaben zur Marke und Typbezeichnung des Kaufgegenstandes und / oder des Fahrzeugs gemacht hat, für das das Teil bestimmt ist;
    • wenn der Käufer Arbeiten an den gekauften Gegenständen durchgeführt hat, wie z. B. Reparatur, Modifikation und Demontage. hat getan;
    • wenn eine fehlerhafte und / oder inkompetente Installation / Verwendung des Kaufgegenstandes vorliegt oder wenn das Fahrzeug, in das der Kaufgegenstand eingebaut ist, für andere Zwecke als für die das Fahrzeug im normalen Verkehr verwendet wird (Geschwindigkeitstests, Zuverlässigkeitstests) übermäßige Belastung im Zusammenhang mit der Kombination von Personenkraftwagen und Anhänger oder Wohnwagen usw .;
    • wenn gegen eine andere bestimmung aus den anwendbaren allgemeinen geschäftsbedingungen oder den garantiebedingungen verstoßen wurde, soweit diese unter dem vorbehalt des rechtsverlustes vorgeschrieben wurden.
  10. Der Käufer kann aus einer Garantie auf Schadensersatz jeglicher Art keinen Anspruch herleiten, es sei denn, das STIBA-Mitglied ist dazu aufgrund der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet.
  11. Das STIBA-Mitglied hat das Recht, von diesen Garantiebedingungen abzuweichen, wenn dies dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich mitgeteilt wurde und die abweichenden Bestimmungen zwischen dem STIBA-Mitglied und dem Käufer schriftlich niedergelegt wurden.